In der Sitzung vom 9.7.2019 hat die Landesregierung den Beschluss Nr. 578 gefasst, der sich mit zusätzlichen Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln befasst. Im Vorfeld der Beschlussformulierung hatte sich der zuständige Landesrat mit verschiedenen Kompetenzträgern zusammengesetzt. Organisationen wie die ARGE Biodynamik praktizieren eine Art des Anbaus, mit dessen Leitmotiven sich die konventionelle Landwirtschaft gerne schmückt: Ökologie, Nachhaltigkeit, Biodiversität.
So hat sich der Landesrat von den befragten Biodynamikern zwar gerne die Zustimmung zu einigen Punkten des Entwurfs abgeholt, aber die Sorgen und Wünsche derselben nicht zur Gänze verstanden oder „überhört“.
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- den Punkt 14 des Beschlusses im Sinne des Verursacherprinzips – eines Grundprinzips der EU – zu überarbeiten und daher den potentiellen Schadensverursacher zur Pflanzung von Hecken zu verpflichten, und nicht oder nicht nur jenen Landwirt, der vor Abdrift geschützt werden möchte;
- für eine Reihe von unbedenklichen biodynamischen Präparaten, wie zum Beispiel Hornkieselpräparat (501) oder Ackerschachtelhalm- und Kamillentee, welche in einem feinen Nebel ausgebracht werden sollen, eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Positivliste in den Beschluss einzuarbeiten, um bei Kontrollen unnötigen Diskussionen vorzubeugen; eine ähnliche Ausnahme – jedoch für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln – wurde im Kirschenanbau eingeführt;
- in Punkt 13 die Mindestfläche bei Neuanlagen von Raumkulturen (Obst-, Wein- und Olivenanbau) im Dauergrünland auf mindestens 5.000 m² anzuheben, was in Bezug auf die voraussichtlichen negativen Folgen, nämlich die Kontaminierung mit unerlaubten PSM-Rückständen für die Grünlandbetriebe bereits ein sehr kleiner Wert ist;
- die Verpflichtung zur Pflanzung von Hecken (Punkt 12) auf das Jahr 2021 vorzuziehen. Es bedarf keiner Sonderregelung, welche eine solche Maßnahme erst ab dem Jahr 2022 vorsieht.