Am 30. April dieses Jahres hat die römische Zentralregierung das sogenannte Wachstumsdekret erlassen (D.L. 30 aprile 2019, n. 34 “Misure urgenti di crescita economica e per la risoluzione di specifiche situazioni di crisi”). Dieses sieht im Art. 10 zum Thema der Steuerbegünstigungen bei energetischen Sanierungen eine einschneidende Änderung vor.
Während es bislang so war, dass der Bauherr, der eine energetische Sanierung durchführte, bis zu 65 Prozent der Kosten als Steuerguthaben innerhalb von zehn Jahren von seinen Steuern absetzen konnte, räumt die neue Regelung den ausführenden Unternehmen nun die Möglichkeit ein, den Auftraggebern einen Rabatt von 50 % bis 80 % des Auftragsbetrags zu gewähren und den entsprechenden Betrag innerhalb der darauffolgenden 5 Jahre von der Steuer abzusetzen.
Diese Regelung bringt mit sich, dass die Betriebe, welche energetische Sanierungen anbieten, mit Inkrafttreten der neuen Verordnung den Bauherren den Steuervorteil quasi vorfinanzieren, um sich das Guthaben dann ihrerseits vom Staat zeitversetzt zurückzuholen.
Dieser Umstand bedeutet einen weiteren bürokratischen Zusatzaufwand, um den man wohl nicht herumkommen wird, aber vor Allem eine bedrohliche Belastung der Liquidität der Betriebe.
Der LVH – Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleister hat sich folgerichtig gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden und dem nationalen Handwerksverband Confartigianato gegen die Maßnahme ausgesprochen. Es wird befürchtet, dass durch die zu erwartenden Liquiditätsprobleme mit gravierenden Folgen bis hin zu Betriebsschrumpfungen und damit einhergehendem Arbeitsplatzabbau zu rechnen ist.
Nicht jeder Betrieb ist in der Lage, in Vorleistung zu gehen. Es ist von öffentlichem Interesse und infolgedessen Aufgabe der Politik, unsere Unternehmen zu schützen und unbürokratisch zu unterstützen.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
- den ausführenden Unternehmen welche Bautätigkeiten für Energiesparmaßnahmen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Gesetzes vom 27.12.2006 Nr. 296, Art. 1 Abs. 344 bis 349 ausführen und aus dieser Tätigkeit Steuerguthaben gemäß Art. 10 des Gesetzesdekretes Nr. 34 vom 30 April 2019 erwirtschaftet haben, diese Steuerguthaben schnell und unkompliziert vorzufinanzieren bzw. abzulösen;
- zu diesem Zweck zeitnah die Schaffung eines entsprechenden Rotationsfonds vorzusehen