Die Agentur für Presse und Kommunikation sorgt in letzter Zeit – Ironie des Schicksals – immer wieder für Schlagzeilen. Die Entscheidung, jedem Landesrat einen Pressesprecher zuzuteilen, sowie das Schlamassel rund um den Stellenwettbewerb für den Chefredakteur der Agentur sind nur die neuesten Episoden, welche die Gerüchteküche zum Brodeln gebracht haben.
In einer Demokratie spielt der Journalist eine sehr heikle Rolle. Die Mitglieder der Journalistenkam- mer unterliegen einer Reihe von recht strengen ethischen und beruflichen Auflagen, die dem Schutz ihrer notwendigen Unabhängigkeit und da- mit ihrer Glaubwürdigkeit dienen. Laut Artikel 1 des Gesetzes Nr. 150/2000 („Regelung der Informations- und Kommunikationstätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen“) muss sich der Journalist in Übereinstimmung mit den deontologischen Richtlinien und daher vor allem mit der Charta der Pflichten der Journalisten von Pressestellen verhalten. Hier heißt es: „In dieser Funktion hat der Journalist im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zweideutige Situationen zu vermeiden, bei denen die Pflicht zur sachlichen und genauen Berichterstattung im Widerspruch zu den Anforderungen an eine personenbezogene und imageorientierte Information stehen kann.“ Weiter heißt es: „Die Journalisten handeln im Bewusstsein, dass ihre Verantwortung den Bürgern gegenüber keinem besonderen oder parteiischen Interesse untergeordnet werden kann, und dass es zu ihren Amtspflichten gehört, ihre Unabhängigkeit und berufliche Glaubwür- digkeit zu wahren“. Weiter noch: „Journalisten richten ihr berufliches Verhalten nach dem Grundprinzip der Unabhängigkeit von Informationen aus, und zwar abgesehen von der Stellung, die das Pressebüro innerhalb der öffentlichen oder privaten Organisation einnimmt“. „Der Journalist handelt im Bewusstsein, dass seine Verantwortung den Bürgern gegenüber durch kein besonderes parteiisches Anliegen sowie durch kein wirtschaftliches Interesse beeinflusst oder eingeschränkt werden kann. In diesem Sinne ist er dazu verpflichtet, seine Un- abhängigkeit und berufliche Glaubwürdigkeit nach den im Gesetz zur Einrichtung der Journalisten- kammer verankerten Grundsätzen der Verantwor- tung und Wahrhaftigkeit zu verteidigen“.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Auszüge aus der Deontologischen Charta stellen wir uns daher die Frage, wie der Pressesprecher eines Landesrats seine Rolle unabhängig ausüben kann, wie es im Übrigen das Gesetz verlangt.
Aus diesen Gründen
verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
im Stellenplan des Mitarbeiterstabes der Landesräte kein Berufsbild des persönlichen Pressesprechers vorzusehen.