Referendum über die Trennung der Laufbahnen im Justizwesen

  1. März 2026 (7.00–23.00 Uhr) und 23. März 2026 (7.00–15.00 Uhr)

Das TEAM K ist eine lokale Bürgerbewegung. Unsere Bewertung der vorgeschlagenen Reform orientiert sich daher in besonderem Maße an den möglichen Auswirkungen auf das Justizsystem vor Ort in Südtirol.

Die Reform sollte den besonderen institutionellen und rechtlichen Gegebenheiten unseres Landes Rechnung tragen. In Südtirol werden Richter und Staatsanwälte über ein eigenes Auswahlverfahren eingestellt, das auf dem Proporzsystem basiert und den Zweisprachigkeitsnachweis voraussetzt. Die auf diesem Weg ernannten Personen des Richterstandes können zudem erst nach Ablauf von zehn Jahren in andere Gerichtsbezirke wechseln.

Vor diesem Hintergrund besteht das Risiko, dass im Falle einer Umsetzung der Reform ausgeschriebene Stellen nicht besetzt werden können und die lokale Gerichtsbarkeit weniger flexibel wird.

Die vom Justizminister Carlo Nordio gegenüber Landeshauptmann Arno Kompatscher ausgesprochenen Zusicherungen erscheinen bislang eher allgemein gehalten. Bereits die Notwendigkeit, das lokale System durch Durchführungsbestimmungen oder besondere Anpassungsregelungen zu ergänzen, deutet auf eine mangelnde Kohärenz der Reform hin und lässt Fragen hinsichtlich der praktischen Auswirkungen offen.

Angesichts der bestehenden Unsicherheiten über die konkreten Folgen der Reform – insbesondere im Hinblick auf Südtirol – neigt das TEAM K dazu, die Gründe für ein NEIN als überzeugender zu bewerten.

Gleichzeitig laden wir unsere Wählerinnen und Wähler ein, sich umfassend zu informieren und an den Informationsveranstaltungen und Diskussionen der verschiedenen Komitees teilzunehmen, um eine bewusste und eigenständige Entscheidung zu treffen – frei von übermäßiger nationaler Polemik und politischer Zuspitzung.

Im Folgenden haben wir ein kurzes Informationsblatt zum Inhalt der Reform sowie zu den wichtigsten Argumenten für und gegen die Reform zusammengestellt.

Die Referendumsfrage

„Billigen Sie den Text des Gesetzes zur Änderung der Artikel 87 Absatz 10, 102 Absatz 1, 104, 105, 106 Absatz 3, 107 Absatz 1 und 110 der italienischen Verfassung, der vom Parlament verabschiedet und im Amtsblatt vom 30. Oktober 2025 unter dem Titel ‚Bestimmungen über die Gerichtsordnung und die Errichtung eines Disziplinargerichtshofes‘ veröffentlicht wurde?“

Mit JA wird die Reform angenommen.
Mit NEIN wird die Reform abgelehnt und das derzeitige System bleibt unverändert bestehen.

Das Verfassungsreferendum betrifft insgesamt sieben Artikel der italienischen Verfassung:

  • Art. 87 – Rolle des Staatspräsidenten (Vorsitz der beiden neuen Obersten Justizräte)
  • Art. 102 – Organisation der Rechtsprechung
  • Art. 104 – Oberster Richterrat (Consiglio Superiore della Magistratura – CSM)
  • Art. 105 – Zuständigkeiten des CSM
  • Art. 106 – Zugang zur Gerichstbarkeit und Ernennungen
  • Art. 107 – Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte
  • Art. 110 – Zuständigkeiten des Justizministers für die Organisation der Justiz

Kernpunkte der Reform sind:

  • die verfassungsrechtliche Trennung der Laufbahnen von Richtern und Staatsanwälten,
  • die Aufteilung des Obersten Richterrates in zwei getrennte Organe,
  • die Einrichtung eines Hohen Disziplinargerichtshofes für Richter und Staatsanwälte.

Gründe für ein JA

  1. Stärkung des kontradiktorischen Strafverfahrens

Das italienische Strafverfahren ist verfassungsrechtlich als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet (Art. 111 der Verfassung – Grundsatz der streitigen Beweiswürdigung). Die Trennung der Laufbahnen soll die institutionelle Unterscheidung zwischen Anklage und Richteramt deutlicher hervorheben.

Das kontradiktorische Modell beruht auf drei klar getrennten Rollen:

  • die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde
  • die Verteidigung als Vertretung der beschuldigten Person
  • der Richter als unabhängige und unparteiische Entscheidungsinstanz.

Der Richter soll als neutraler Schiedsrichter agieren, während sich Anklage und Verteidigung im Verfahren gegenüberstehen.

  1. Vermeidung einer institutionellen Nähe

Befürworter der Reform argumentieren, dass die Zugehörigkeit von Staatsanwälten und Richtern zum selben Berufsstand – verbunden mit der Möglichkeit eines Funktionswechsels im Laufe der Karriere – eine gewisse institutionelle und kulturelle Nähe zwischen Anklage und Richteramt begünstigen könne.

  1. Größeres Gleichgewicht im Strafverfahren

Ein vom Richteramt institutionell getrenntes Staatsanwaltschaftssystem könnte stärker als eigenständige Prozesspartei wahrgenommen werden und so zu einem ausgewogeneren Verfahren beitragen.

  1. Angleichung zu anderen europäischen Rechtsordnungen

In zahlreichen europäischen Staaten besteht eine deutlich stärkere institutionelle Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft.

Gründe für ein NEIN

  1. Gefahr einer Schwächung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Derzeit gehören Staatsanwälte und Richter demselben unabhängigen und autonomen Richterstand an (Art. 104 der Verfassung). Eine Trennung der Laufbahnen könnte langfristig zu einer stärkeren Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft von politischen Entscheidungsstrukturen führen, wie dies in verschiedenen europäischen Systemen der Fall ist, in denen die Staatsanwaltschaft hierarchisch mit der Regierung verbunden ist.

Die zentrale Sorge besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft weniger unabhängig bei Ermittlungen gegen politische oder öffentliche Machtstrukturen agieren könnte.

  1. Das Problem ist eigentlich keines

Bereits heute sind Wechsel zwischen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Funktionen äußerst selten und gesetzlich stark eingeschränkt.

Die Reformen der vergangenen Jahre haben:

  • Funktionswechsel stark reduziert
  • territoriale und zeitliche Beschränkungen eingeführt.

Das Phänomen, das die Reform korrigieren möchte, ist daher marginal.

  1. Risiko einer Politisierung der Strafverfolgung

Eine institutionelle Trennung könnte zu einer stärker hierarchisch organisierten Staatsanwaltschaft führen, mit möglichen politischen Einflussnahmen auf die Prioritäten der Strafverfolgung.

Dies würde dem Grundsatz von Art. 112 der Verfassung widersprechen, der die Verpflichtung zur Strafverfolgung vorsieht.

  1. Mögliche Verschiebung der Gleichgewichte im Prozess

Eigenartigerweise könnt eine stärkere Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft die Anklageseite stärken. Ein Staatsanwalt in einer eigenen hierarchischen Struktur hat mehr Einfluss und weniger Kontrolle.

  1. Die Reform adressiert nicht die zentralen Probleme der Justiz

Viele Fachleute weisen darauf hin, dass die Hauptprobleme des Justizsystems andere Ursachen haben:

  • lange Verfahrensdauer
  • unzureichende personelle und finanzielle Ressourcen
  • organisatorische Defizite der Gerichte.

Diese Probleme werden durch die Trennung der Laufbahnen nicht gelöst.

 

Zusammenfassung

JA Die Trennung von Anklage und Richterschaft begünstigt die Anklage
  Seilschaften, welche die Ernennungen innerhalb der Magistratur beeinflussen, werden vermieden (siehe den bekannten Fall Palamara)
   
NEIN Die Reform schwächt die politische Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft
  Die Verfassungsänderung durch die Reform lässt viel Spielraum für Durchführungsbestimmungen, über welche noch kaum was bekannt ist.
  Die Reform ändert nichts an den wirklichen Problemen des Justizsystems für die Bürger:innen

 

 

Kritische Gesamtbewertung

Nach Auffassung zahlreicher Juristinnen und Juristen folgt die Reform eher einer symbolisch-politischen Logik als der Lösung eines tatsächlichen strukturellen Problems des italienischen Justizsystems.

Besonders umstritten ist die vorgesehene Aufteilung des Obersten Justizrates sowie das neue Verfahren zur Auswahl seiner Mitglieder.

Das neue Auswahlverfahren: das Losverfahren

Derzeit werden die richterlichen Mitglieder des CSM von den Magistraten gewählt.

Die Reform sieht hingegen ein Losverfahren unter den Richtern und Staatsanwälten vor, um die Kandidaten oder direkt die Mitglieder zu bestimmen.

Das erklärte Ziel ist:

  • den Einfluss der internen Strömungen innerhalb der Magistratur zu reduzieren
  • interne Wahlkämpfe zu vermeiden.

Kritik am Losverfahren

Viele Verfassungsrechtler und Angehörige des Richterstandes sehen darin jedoch mehrere problematische Aspekte:

  • Schwächung der repräsentativen Legitimation innerhalb des Gerichtswesens
  • Verringerung der institutionellen Verantwortung der Mitglieder
  • Gefahr eines weniger autoritativen und weniger kompetenten Organs
  • während die sogenannten „Laien-Mitglieder“ weiterhin vom Parlament gewählt werden und damit das politische Gewicht indirekt zunimmt.

 

Die spezifische Situation in Südtirol

TEAM K ist eine Landespartei, und bei der Bewertung der Reform wurde insbesondere deren mögliche Auswirkung auf das „besondere“ Justizsystem Südtirols berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf eine Stellungnahme der Präsidentin des Landesgerichts Bozen, Dr.in Francesca Bortolotti, veröffentlicht in der Zeitschrift Salto vom 23.02.2026.

Die Reform müsste an die spezifischen Gegebenheiten Südtirols angepasst werden. In Südtirol erfolgt die Rekrutierung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten über ein besonderes Auswahlverfahren, das auf dem Proporzsystem basiert und den Nachweis der Zweisprachigkeit voraussetzt. Die auf diesem Weg ernannten Magistratspersonen können zudem erst nach Ablauf von zehn Jahren in andere Gerichtsbezirke wechseln.

Nach den Worten der Präsidentin:

Da es keinen Austausch von Richtern und Staatsanwälten auch aus anderen Gerichtsbezirken gibt, sondern nur über ein Auswahlverfahren rekrutiert wird, besteht die Gefahr, dass Personen unseren Gerichtsbezirk verlassen, wenn sie – nach zehn Jahren – in andere Bezirke wechseln. Gleichzeitig können aufgrund der Sonderregelung keine Personen aus anderen Gerichtsbezirken zu uns kommen.

Dies bedeutet, dass etwaige vakante Stellen ausschließlich über neue Ausschreibungen besetzt werden könnten. Derzeit besteht hingegen noch eine – wenn auch eingeschränkte – interne Mobilität.

Wenn eine Stelle beim Gericht und eine bei der Staatsanwaltschaft ausgeschrieben wird, kann derzeit noch jemand vom Gericht zur Staatsanwaltschaft wechseln oder umgekehrt.

Mit der Trennung der Laufbahnen würde selbst diese eingeschränkte Mobilität entfallen.

Dann gäbe es nicht einmal mehr diese reduzierte Mobilität.

In einem ohnehin zahlenmäßig kleinen System könnte die Trennung der Laufbahnen den Kreis der potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten weiter einschränken:

Während derzeit Richter von der Staatsanwaltschaft zum Gericht und umgekehrt wechseln können, könnte künftig in ein richterliches Amt nur eine Richterin oder ein Richter und in ein staatsanwaltschaftliches Amt nur eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt berufen werden.

Das konkrete Risiko?

Wenn Ausschreibungen veröffentlicht werden, könnte es tatsächlich an Magistraten fehlen, die berechtigt sind, diese Stellen zu besetzen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das Problem zumindest teilweise theoretischer Natur ist:

Es handelt sich um ein Problem, das vielleicht zu einer größeren Starrheit der Struktur der Südtiroler Gerichstbarkeit führen könnte, das aber teilweise theoretisch bleibt.

Funktionswechsel zwischen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Aufgaben sind nämlich bereits heute äußerst selten:

Der Prozentsatz ist sehr niedrig. Man kann sie an einer Hand abzählen. Die letzten Fälle liegen etwa sechs Jahre zurück.

Gerade weil das System relativ klein ist, können selbst wenige Fälle eine erhebliche Wirkung entfalten.

Landeshauptmann Kompatscher hat den Justizminister Nordio um Zusicherungen ersucht, dass den Besonderheiten des Südtiroler Systems Rechnung getragen wird. Die bisherigen Antworten sind jedoch eher allgemein gehalten.

Notwendige Anpassungen müssten über Durchführungsbestimmungen oder spezifische Vereinbarungen erfolgen, wodurch die praktischen Auswirkungen der Reform weiterhin unklar und nicht systematisch geregelt wären – eine Situation, die dem institutionellen Gleichgewicht unserer Gemeinschaft kaum zuträglich wäre.