Das Problem der „verzögerten Auszahlung“ der Abfertigung für die öffentlichen Bediensteten begann bereits 2010-2011. Mit in Kraft treten des Dekretes „Salva Italia 2011″ wurden die Zeiträume für die Auszahlung der Abfertigung (Tfr) für öffentliche Bedienstete bedeutend verlängert. Sie gehen von 105 Tagen (bei Arbeitsunfähigkeit oder Ableben) bis über zwei Jahre bei freiwilliger Kündigung (mit oder ohne Anrecht auf Rente).
Mit dem Stabilitätsgesetz („Legge di Stabilità 2014″) wurde ergänzt, dass die Auszahlung nach einem Jahr erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Pensionierung auf Grund des Erreichens der Altersgrenze beendet wird. Zudem wurde festgelegt, dass die Auszahlung folgendermaßen erfolgt:
- In einer einzigen Rate, falls der Betrag € 50.000 nicht überschreitet (vor der „Legge di Stabilità 2014″ betrug diese Grenze € 90.000);
- in zwei Raten, wenn der Betrag der Abfertigung zwischen 50.000 und 100.000 € liegt;
- in drei Raten, falls der Betrag über €100.000 liegt. In diesem Fall werden mit der 1. und 2. Rate jeweils € 50.000 ausbezahlt, als 3. Rate wird der Restbetrag ausbezahlt.
- Nachdem die oben genannten Termine verfallen sind, hat das INPS nochmals drei Monate Zeit, die Auszahlung der Abfertigung durchzuführen.
Bei Eintritt in den Ruhestand müssen die öffentlichen Bediensteten derzeit also bis zu 27 Monate auf die 1. Rate der Auszahlung ihrer Abfertigung warten.
Da im Privatsektor die Abfertigung mit Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird, besteht hier eine Ungleichbehandlung zwischen Bediensteten des öffentlichen Sektors und des Privatsektors. Derzeit prüft der Verfassungsgerichtshof, ob diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist oder laut Artikel 81 der Verfassung zulässig ist.
Dies vorausgeschickt verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
einen Rotationsfond einzurichten, über den die Abfertigung der öffentlichen Angestellten bei Dienstaustritt vorgestreckt wird.