BERICHT
Dieser Beschlussantrag zielt darauf ab, zwei große Probleme für alle Südtiroler Zivilinvaliden zu lösen. Dies ist einerseits die Kumulierung der Abfertigung mit dem Einkommen, was einen Verlust der Zivilinvalidenrente mit sich bringt. Andererseits wollen wir den Bezugszeitraum des Einkommens für die Gesuchstellung der Zivilinvalidenrente neu definieren, damit arbeitslos gewordene Zivilinvaliden so schnell wie möglich in Genuss der ihnen zustehenden Zivilinvalidenrente kommen.
Abfertigung bei Arbeitsauflösung für Zivilinvaliden
Berufstätige Zivilinvaliden, welche die monatliche Zivilinvalidenrente von 442,35 Euro beziehen, stehen häufig vor dem Problem, dass bei Arbeitsrücktritt die angehäufte Abfertigung auf der Eigenerklärung der ASWE angegeben werden muss und somit zum Jahreseinkommen zählt. Dasselbe gilt, wenn ein Vorschuss auf die Abfertigung ausbezahlt wird. Dies hat oftmals zur Folge, dass der Antragsteller für die
Zivilinvalidenrente, die Grenze des im Vorjahr erzielten Brutto-Jahreseinkommens überschreitet (bei berufstätigen Teilinvaliden (74%-99%) 9.852,70 Euro und bei Vollinvaliden 16.982,49 Euro). Infolge verliert der Zivilinvalide für ein Jahr die Zivilinvalidenrente. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies einen Verlust von 5.750,60
Euro im Jahr.
Auszahlung der Zivilinvalidenrente bei Verlust des Arbeitsplatzes
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass Zivilinvaliden, welche den Arbeitsplatz verlieren und die Einkommensgrenze vom Vorjahr nicht übersteigen, bis zum 01. Juni des darauffolgenden Jahres warten müssen, bis sie die Zivilinvalidenrente ausbezahlt bekommen. Damit können über 24 Monate bis zur 1. Rentenauszahlung vergehen. Auf nationaler Ebene ist dies besser geregelt: Dort wird die Zivilinvalidenrente ab 01. April eines jeden Jahres ausgezahlt (das war bis zum Jahr 2007 auch in Südtirol der Fall). Zudem zählt für das Gesuchsjahr bei verschiedenen Leistungen des INPS das geschätzte Jahreseinkommen: damit kann man gleich ansuchen und bekommt im Jahr, wo man das Einkommen nicht überschreiten wird aber die Steuererklärung eine Überschreitung des zulässigen Einkommens im Vorjahr ergibt, die Leistung ausbezahlt. In den darauffolgenden Jahren wird dann das von der Steuererklärung ausgehende Einkommen des Vorjahres berücksichtigt. Die Möglichkeit der Verwendung des geschätzten Jahreseinkommen für Sozialleistungen (reddito presunto/previsto) ist z.B. von Absatz 8 und 9 des Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Februar 2009, Nr. 14, vorgesehen.
Hier ein Beispiel zur aktuellen Vorgehensweise:
- 30.04.2019: Letzter Arbeitstag (Einkommen 2018 überschreitet deshalb aus Arbeitsgründen das jährliche Maximaleinkommen);
- 31.05.2020: Früheste Möglichkeit, um die Zivilinvalidenrente anzusuchen. Zivilinvalidenrente wird aufgrund des Einkommens 2019 nicht gewährt;
- 31.05.2021: Neues Ansuchen um Zivilinvalidenrente. Wird gewährt (da kein Einkommen 2020);
- 01.06.2021: Zivilinvalidenrente wird erstmals ausgezahlt;
- Insgesamt wäre der Betroffene in diesem Fall 25 Monate ohne Einkommen (01.06.2019 bis 31.05.2021).
Hier hingegen ein Beispiel zur von uns geforderten Vorgehensweise:
- 31.05.2019: Letzter Arbeitstag (Einkommen 2018 überschreitet aus Arbeitsgründen das Maximaleinkommen);
- 01.01.2020: Früheste Möglichkeit, um für die Zivilinvalidenrente anzusuchen mittels Angabe des geschätzten Jahreseinkommen 2020. Die Zivilinvalidenrente wird gewährt, wenn das geschätzte Einkommen die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet;
- 2021, 2022, usw.: Im Verlauf des Jahres kann die Verwaltung das laut Steuererklärung resultierende Einkommen des Vorjahres für die weitere Gewährung der Zivilinvalidenrente kontrollieren.
Dies vorausgeschickt,
verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung
- vorzusehen, dass für Leistungen im Bereich der Zivilinvalidität die Abfertigung aus Arbeit nicht zum Einkommen zählt;
- vorzusehen, dass für die Feststellung des Vorliegens der finanziellen Voraussetzungen für Leistungen im Bereich der Zivilinvalidität das Einkommen des Vorjahres berücksichtigt wird, außer bei erstmaliger Auszahlung der Leistung, wo als Referenzeinkommen das von der betreffenden Person geschätzte Jahreseinkommen berücksichtigt wird.