Es handelt sich um die Ausschreibung für die Vergabe des ersten Bauloses der Arbeiten für den Bau der neuen Einfahrt ins Gadertal (AOV/SUA L 029/2016 – Neuer Zufahrtsweg Gadertal mit Rienzbrücke und Tunnel Pflaurenz), ein Verfahren mit einer qualvollen Entwicklung.
Den Zuschlag bekam zunächst die Bietergemeinschaft (ATI) bestehend aus der Bietergemeinschaft E.MA.PRICE (Mandatar) samt der Mandanten Nordbau Peskoller S.r.l., Karl Wieser S.n.c., Niederwieser Bau S.r.l. und Transbagger S.r.l.. Die Grundlage für den Zuschlag stellte die Bewertung der technischen Qualität und der angebotene Abschlag dar.
Die drittgereihte – eine Bietergemeinschaft bestehend aus Strabag Alpenbau, Moser & Co. Srl und Geobau Srl – hat das Verfahren angefochten. Der Rekurs beruhte ausschließlich auf formellen Aspekten, die sich auf die fehlerhafte Angabe der prozentmäßigen Anteile der Arbeiten seitens der einzelnen Mandanten der Bietergemeinschaft E.MA.PRICE bezogen. Die Berufung wurde zunächst vom Verwaltungsgericht von Bozen abgelehnt, der Staatsrat hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rekurs der Bietergemeinschaft Strabag angenommen. Die Auswirkungen des Urteils führten dazu, dass die E.MA.PRICE-Gruppe von der Ausschreibung ausgeschlossen wurde und die Bietergemeinschaft mit der Strabag den Zuschlag erhielt und somit den Vertrag – nach Überprüfung der vom Auftraggeber vorgeschriebenen Voraussetzungen (die Zweitplatzierte wurde aufgrund der bekannten unternehmerischen Schwierigkeiten der Oberosler Cav. Pietro S.r.l. ausgeschlossen).
Ist der Fall damit erledigt? Ganz im Gegenteil. In der darauffolgenden Phase der Prüfung der Voraussetzungen der Bietergemeinschaft mit Strabag hat sich ergeben, dass diese den identischen Fehler begangen hatte, welcher zum Ausschluss der E.MA.PRICE geführt hatte.
Die zuständige Ausschreibungsstelle scheint allerdings gewillt zu sein, den Zuschlag trotzdem an die Bietergemeinschaft Strabag zu erteilen, unter Missachtung der Prinzipien, die dem genannten Urteil des Staatsrates zu Grunde liegen und die zum Ausschluss der Bietergemeinschaft E.MA.PRICE geführt haben.
Sollte dieses Szenario eintreten, würde der Zuschlag des Auftrags an eine Bietergemeinschaft gehen, die ein um 5 Millionen Euro teureres Angebot hinterlegt hat und die eine deutlich niedrigere qualitative Bewertung durch die Vergabekommission erhalten hat.
Es liegt gegebenenfalls in der Verantwortung des Rechnungshofes, diese Entscheidung der Verwaltung zu untersuchen. In der Zwischenzeit behalten wir uns das Recht vor, einen Bericht an die Nationale Antikorruptionsbehörde zu senden, falls wir keine überzeugende Antwort vom zuständigen Landesamt erhalten.
Team Köllensperger
Foto: LPA/USP