Der Krankenhausverbund im landesweitern Netz arbeitet mittels einer vernetzten Leistungserbringung in einem abgestuften Versorgungssystem, wobei zwischen Grund-, Schwerpunktversorgung und Versorgung mit hochkomplexen Behandlungen unterschieden wird. Grundversorgungsleistungen sind dabei alle jene Leistungen, die als Standard für die medizinische Versorgung der Bevölkerung in jedem Krankenhausstandort angeboten werden. Ziel ist es, die Grundversorgungsleistungen in der Inneren Medizin, in der allgemeinen Chirurgie/Orthopädie/ Traumatologie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Pädiatrie und Anästhesie für alle KH-Standorte einheitlich zu gestalten.
Heute umfassen die komplexen Strukturen in den Krankenhäusern der Grundversorgung mit eigenständigen Leitern die Chirurgie/Orthopädie, innere Medizin, Anästhesie, sowie auch Gynäkologie und Pädiatrie. Eine Beibehaltung dieser derzeit in den Grundversorgungs-Krankenhäusern besetzten Komplexen Strukturen erscheint nicht nur möglich sondern vor allem auch sinnvoll, weil im Sinne der wohnortnahen Betreuung in den peripheren Zonen (wo außerhalb des Spitals und der Hausärzte keine oder sehr wenige niedergelassene Ärzte arbeiten) diese Strukturen erforderlich sind und nur eine Vernetzung mit dem Spital, in Zusammenarbeit mit den Allgemeinmedizinern, den Kinderärzten, sowie Gesundheits- und Sozialberufen die garantierte Grundversorgung sichern kann. Diese noch vorhandenen Strukturen müssen da her im Sinne der lokalen Grundversorgung erhalten bleiben. Auch in der Nachbarprovinz Trient sind diese garantiert und mit eigenständigen Leitern nachbesetzt worden. Nicht zuletzt, weil die Präsenz des Leiters von komplexen Strukturen (Primar) vor Ort unerlässlich ist, um eine Ausbildung der Jungärzte und das Schaffen von Ausbildungsstellen in der Peripherie zu ermöglichen, was wiederum im Interesse des ganzen Landes ist.
Zu einer funktionierenden Krankenhauseinrichtung gehören neben den Primariaten auch Verwaltungsleiter, Pflegedienstleiter sowie ein eigener ärztlicher Leiter – so wie das auch für die Gesundheitseinrichtungen gilt.
Doch während man zwischen Assessorat, Betrieb und Bezirken auf Verwaltungsebene weiterhin Doppelgleisigkeiten zulässt statt die Entscheidungswege zu verkürzen, scheint man hingegen beim operativen Personal vor Ort sparen zu wollen. Denn wohl nur im Sinne der Einsparungen beim ärztlichen Personal kann der letzte Satz in Artikel 25, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, interpretiert werden, der in Bezug auf die Figur des ärztlichen Direktors in den Grundversorgungs-Krankenhäusern berechtigten Anlass zur Sorge gibt:
„Dem ärztlichen und diesem gleichgestellten Personal jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht eine ärztliche Direktorin/ein ärztlicher Direktor vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird aus jenen in einem klinischen Fachbereich oder im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit spezialisierten Ärztinnen/Ärzten ausgewählt, die im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor arbeitet bei der organisatorischen Leitung des in der Krankenhauseinrichtung tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt, mit den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern und der Verwaltungsleiterin/ dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung zusammen. In den Krankenhauseinrichtungen mit zwei Standorten kann der ärztliche Direktor in dieser Funktion bei Bedarf von einem am jeweils anderen Standort tätigen Arzt unterstützt werden.“
Das bedeutet, dass die Formel „ein Spital, zwei Standorte“ dazu führt, dass in diesen sanitären Strukturen nur mehr ein einziger ärztlicher Direktor vorgesehen ist, statt ein solcher Leiter an jedem Standort.
Aus oben genannten Gründen scheint es aber unerlässlich, die Figur des ärztlichen Direktors an allen Standorten jeder Krankenhauseinrichtung vorzusehen.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung,
die nötigen Schritte zu unternehmen, um zu verankern und zu garantieren, dass im Sinne des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 an jedem Standort einer Krankenhauseinrichtung ein ärztlicher Direktor seinen Dienst verübt, und gegebenenfalls freigewordene Stellen nachzubesetzen.