In den ersten Wochen der Praxis mit den Soforthilfen Covid 19 (vor allem finanzielle Soforthilfe Covid 19) haben sich einige Tücken herausgestellt:
- Damit die Familie Anrecht auf die Soforthilfe Covid 19 (lt. DLH vom 20. April 2020, Nr. 15) hat, muss wenigstens ein Mitglied aufgrund der Coronakrise seit Februar 2020 als ArbeitnehmerIn oder Selbständiger von einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit betroffen sein. Es darf aber niemand in der Familie eine finanzielle Unterstützungsmaßnahme Covid 19 bekommen, z. B. die Lohnausgleichkasse oder die 600 € der Inps, immer bezogen auf denselben Zeitraum. Wenn also ein/e Partner/in im April die 600 € der Inps bekommen hat, kann der/die andere im laufenden Monat nichts bekommen. Im Folgemonat könnte neu angesucht werden.
- Wenn bei einem Paar beide wegen Covid-19 nicht arbeiten können und eine/r der beiden bekommt den Lohnausgleich, dann bekommt der andere Partner nichts. Wenn aber einer der beiden normal arbeitet, ist das kein Hinderungsgrund für den anderen, die Covid 19- Sofort-Hilfe zu bekommen. Diese Soforthilfe bekommt man auch nicht, wenn man „nur“ weniger arbeitet, die Arbeit muss ganz wegfallen.
- Außerdem ist man von der Soforthilfe ausgeschlossen, wenn man einen Vertrag für Arbeit auf Abruf hat und derzeit nicht eingesetzt wird. Das Gleiche gilt für alle, die über Zeitarbeitsfirmen vermittelt werden. Wenn man eine Arbeitsstelle angetreten hätte in dieser Covid-19- Zeit, z. B. als Kellnerin in einem Hotelbetrieb und man konnte das nicht, kann man um die Sofort-Hilfe ansuchen (immer vorausgesetzt, dass man sonst keine Einnahmen hat, z. B. das Arbeitslosengeld). Dafür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers notwendig. Eine solche Bestätigung kann eine Zeitarbeitsfirma nicht ausstellen.
Es herrscht Verunsicherung und Verwirrung und viele Menschen wissen nicht, worauf sie Anrecht haben oder wofür sie ansuchen sollen. Es gibt keine Anlaufstelle, wo sich Betroffene beraten lassen können. Diese „Beratungstätigkeit“ übernehmen häufig die MitarbeiterInnen in den Sozialsprengeln, die auf Grund der zusätzlichen Arbeit und oft auch spärlichen Informationen überfordert sind.
In der Praxis zeigen sich oft die Lücken des Systems, deshalb sind Anpassungen notwendig, damit bedürftige Menschen nicht im Stich gelassen werden.
Dies vorausgeschickt, verpflichtet der Südtiroler Landtag die Landesregierung:
- Die Wirksamkeit der Covid 19-SoforthifleKriterien, durch eine Rückfrage bei den Mitarbeiter*innen der Sozialsprengel zu überprüfen und Schwachstellen ausfindig zu machen.
- Die Kriterien der Covid-10-Soforthilfe dementsprechend anzupassen, um soziale Notsituationen und Ungleichbehandlungen zu beseitigen.