Am 11. Juli 2019 haben die Präsidiumsmitglieder Paccher, Noggler, Guglielmi und Savoi den Gesetzentwurf Nr. 11/XVI betreffend die „Neufestsetzung der Leibrenten und übertragbaren Leibrenten aufgrund des beitragsbezogenen Berechnungssystems“ eingebracht.
All dies vorausgeschickt, erlauben sich die unterfertigten Regionalratsabgeordneten den Präsidenten des Regionalrats zu befragen, um Folgendes in Erfahrung zu bringen:
- Infolge der Genehmigung und des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs Nr. 11/XVI eine Tabelle aller Anspruchsberechtigten (Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete oder Empfänger einer übertragbaren Leibrente) mit folgenden Daten:
- a) Anzahl der Amtsjahre (Jahre, Zeitraum mit Anfang und Ende);
- b)Betrag der derzeitigen Leibrente pro Monat (vor dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs Nr. 11/XVI);
- c)Betrag der beitragsbezogenen Leibrente pro Monat nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs Nr. 11/XVI;
- d) Differenz zwischen der vor und nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs Nr. 11/XVI zustehenden Leibrente;
- e)Ausmaß der Beiträge, die jeder Abgeordnete im Laufe seines Amtes im Landtag bzw. Regionalrat eingezahlt hat, wobei zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden ist: d1) die direkt vom Abgeordneten einzahlten Beiträge und d2) die vom Regionalrat eingezahlten Beiträge;
- f) Betrag des Barwertes, der im Falle als Vorschuss auf die Leibrente ausbezahlt wurde (vorausgezahlter Nettobetrag, Anteile des Family Fonds und die Summe der beiden), wobei anzugeben ist, ob dieser Vorschuss zurückbezahlt worden ist oder nicht;
- g)Summe der Beträge von allfälligen periodischen Leibrenten, die sie schon erhalten haben;
- h) Gesamtbetrag von allfälligen periodischen Leibrenten, die schon ausbezahlt wurden;
- i) das restliche Ausmaß der Beiträge abzüglich der Beträge laut Buchst. f), g) und h) für jeden Abgeordneten, der Anrecht auf die beitragsbezogene Leibrente im Sinne des Gesetzentwurfes Nr. 11/XVI hat;
- Die Berechnung der Gesamtausgabe für die Auszahlung der Leibrenten vor und nach dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs Nr. 11/XVI, wobei ab 2019 die Höhe der jährlichen Ausgabenreduzierung (im absoluten Wert und in Prozentsätzen) anzugeben ist;
- Ob vom Ausmaß der Beiträge und demzufolge von der Berechnung der neuen zustehenden Leibrente die Beträge laut Buchstabe f), g) und h) abgezogen worden sind und in welcher Art und Weise diese bereits von den Anspruchsberechtigten bezogenen Beträge ausgeglichen worden sind;
- Ob die Region beabsichtigt, mit der Eintreibung der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse fortzufahren und mit welchen Mitteln;
- Ob es Fälle gibt, in denen mit den Vorschüssen auf die Leibrenten und schon ausbezahlten Leibrenten das Ausmaß der eingezahlten Beiträge bereits aufgebraucht wurde und eventuell welche (abgesehen von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzentwurfes Nr. 11/XVI bzw. dem Mindestausmaß für die zustehende Leibrente);
- Welches Alter (Lebenserwartung) und Diskontsatz (Abzinsfaktor) aufgrund der Tabellen der Konferenz Staat/Regionen und des Parlaments, die die Umwandlungskoeffizienten enthalten, als Berechnungsgrundlage hergenommen wurde?
Im Sinne der Geschäftsordnung wird um eine schriftliche Antwort ersucht.