Während im Privatsektor die Abfertigung meist mit dem letzten Lohn ausbezahlt wird, heißt es im öffentlichen Dienst bei Eintritt in den Ruhestand erst einmal warten.
Das Team K legte im Spätsommer einen Beschlussantrag vor, der vorsieht, den öffentlichen Angestellten die Abfertigung vorzustrecken. Nach Rücksprache mit der Landesregierung wurde die Behandlung des Beschlussantrages aufgeschoben und wird jetzt im Jänner im Landtag behandelt.
“Es ist wohl verständlich, dass die verzögerte Auszahlung der Abfertigung bei den öffentlichen Bediensteten für Empörung sorgt. Die Menschen, die am Ende ihres Arbeitslebens aus dem Dienst ausscheiden, fragen sich zu Recht: Warum bekomme ich die Abfertigung nicht jetzt ausbezahlt?”, findet Maria Elisabeth Rieder. Von der Regelung betroffen sind aber auch all jene öffentlichen Bediensteten, die freiwillig aus dem Dienst ausscheiden.
“Konkret bedeutet dies, dass ein öffentlicher Angestellter, der ein Arbeitsverhältnis beendet, bis zu 27 Monate warten muss, bis seine Abfertigung ganz oder teilweise ausbezahlt wird. Dies ist nicht zumutbar, da es sich hier um Gelder handelt, die dem Arbeitnehmer zustehen”, erklärt Maria Elisabeth Rieder.
Noch länger dauert es bei Bediensteten, die mit der Quote 100 in Rente gehen: Sie warten bis zum Erreichen Altersgrenze und dann können wiederum die 27 Monate anfallen. Geht jemand beispielsweise mit 62 Jahren und 38 Dienstjahren in Rente, kann es bis zum 67. Lebensjahr + 27 Monate dauern, bis die Abfertigung ausbezahlt wird.
Durch das Dekret “Salva Italia 2011” wurden nämlich die Zeiträume für die Auszahlung der Abfertigung für öffentliche Bedienstete bei freiwilliger Kündigung oder Pensionierung durch Erreichen des Dienstalters bedeutend verlängert – bis zu 27 Monaten. Im Jahr 2014 wurde zudem durch das Stabilitätsgesetz ergänzt, dass die Auszahlung der Abfertigung in bis zu drei Raten erfolgt. Bei Pensionierung durch Erreichung der Altersgrenze wird die erste Rate der Abfertigung nach einem Jahr überwiesen.
Die Bürger/innen erhalten die Abfertigung in einer einzigen Rate, falls der Betrag 50.000€ nicht überschreitet. Die Auszahlung erfolgt hingegen in zwei Raten, wenn der Betrag der Abfertigung zwischen 50.000 und 100.000€ liegt und in drei Raten, falls der Betrag über 100.000€ liegt.
Ein Beispiel:
Peter war Krankenpfleger in einem Krankenhaus. Seit dem Jahre 1976 hat seinen Dienst getan. Mit Freude und viel Einsatz hat er gearbeitet. Im April 2017 ist er nach 42 Dienstjahren in den Ruhestand getreten. Er hat vom Dienstalter genügend Jahre für die Pensionierung, jedoch die Altersgrenze noch nicht erreicht, d. h. für ihn 2 Jahre auf die Abfertigung warten. Er ist also am 01.04.2017 in Pension gegangen und hat am 27.05.2019 die 1. Rate seiner Abfertigung erhalten – 50.000€ minus 4.000€ Steuern.
Das Team K fordert nun die Landesregierung auf, die Abfertigung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1705 vom 17.05.2005 und Artikel 26 Absatz des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19.05.2015 vorzustrecken und im entsprechenden Ausgabenkapitel notwendigen Geldmittel zur Verfügung zu stellen (laut Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1705 vom 17.05.2005).
N.B.:
Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 6 vom 19.05.2015:
„Für das Personal des Landes sowie der vom Land abhängigen Körperschaften und jener, deren Rechtsordnung in die Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt, kann die wie auch immer benannte Abfertigung in dem gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes zustehenden Ausmaß vorgestreckt werden. Dieser Vorschuss kann, falls das betroffene Personal eine unwiderrufliche Inkassovollmacht ausstellt, zur Gänze oder zum Teil auch den Anteil der Abfertigung beinhalten, der zu Lasten des Nationalen Institutes für soziale Fürsorge geht.”
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.
Unbedingt notwendige Cookies
Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.
Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.