Das Landesgesetz Nr. 12/1998 regelt unter anderem die Schulsozialarbeit. In Artikel 23 steht folgendes: „1) Die Schulsozialarbeit erfolgt über niederschwellige Beratungs– und stützungsmaßnahmen an den Schulen und verfolgt folgende Ziele:
a) die Schüler in ihrer Sozial– und Selbstkompetenz zu stärken a) (Prävention),
b) die Schüler in Krisen– und Konfliktsituationen aufzufangen, in Übergangsphasen zu begleiten und in der Orientierung zu unterstützen (Intervention),
c) in bestimmten Situationen zeitbegrenzte Alternativen zur Erfüllung der Schul– und Bildungspflicht zu koordinieren und die Schüler zu begleiten (Time–out–Lernen).
(2) Im Mittelpunkt der Schulsozialarbeit stehen das Wohl und die Zukunft der Schüler. Daher trägt diese Arbeit wesentlich dazu bei, Schulabsentismus und Schulabbruch erfolgreich vorzubeugen. Ein weiteres Ziel der Schulsozialarbeit ist die Unterstützung der Lehrpersonen in Zusammenhang mit verschiedenen sozialen Themen sowie das Casemanagement in Einzelfällen. Die Umsetzung erfolgt im Netzwerk unter Einbezug der inner– und außerschulischen Unterstützungssysteme und Angebote.“
Artikel 24 und Artikel 25 des Landesgesetzes Nr. 12/1998 wurden im Juli 2017 hinzugefügt und sehen die Schaffung des Berufsbildes der Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen und Übergangsregelungen vor. Diese Übergangsregelungen wurden in drei verschiedenen Beschlüssen der Landesregierung (getrennt nach deutschem, italienischem und ladinischem Schulamt) festgeschrieben. Demnach regeln die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 813/2017, 1080/2017 und 601/2018 die Aufgaben, die Aufnahme und Auswahlverfahren, die Besoldung und die Einstufung der Schulsozialpädagogen. Am 21.05.2019 ermächtigte die Landesregierung durch Beschluss Nr. 393 den Abschluss des Bereichsabkommens zur Einführung des Berufsbildes Schulsozialpädagoge/ Schulsozialpädagogin (VII. Funktionsebene).
Die Schulsozialarbeit und die Tätigkeiten von Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen sind ein wichtiges Element im Netzwerk Schule. Sie können gezielt Projekte, Aktionen und Maßnahmen auf individuelle Situationen von Schülerinnen und Schülern ausarbeiten und durchführen. Schulklassen sind äußerst heterogen und Lehrpersonen haben meist nicht die geeignete Ausbildung für sozialpädagogische Interventionen. Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen sind außerdem Anlaufstelle für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Eltern. Sie sind Bindeglied zu psychologischen Diensten und anderen Netzwerken.
Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen werden auch über das ESF–Projekt „Achilles: Stark fürs Leben, fit für den Beruf“ angestellt. Schulen können sich daran beteiligen und per Ausschreibung werden Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen gesucht. Das Projekt ist derzeit bis 31.12.2019 ausgelegt (laut Flyer der Pädagogischen Abteilung – EU Projekte).
Die Landesregierung wird um die schriftliche Beantwortung folgender Fragen im Sinne der Geschäftsordnung ersucht:
1. Wie viele Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen sind derzeit in den Schulen aller drei Sprachgruppen tätig?
2. Wie viele davon sind im Rahmen des ESF–Projekts angestellt, wie viele über die Schulen?
3. Wird das ESF–Projekt über das Jahr 2019 hinaus weitergeführt?
4. Wie werden die Stellen besetzt? Gibt es landesweite Rangordnungen und Stellenvergaben?
5. Werden Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen befristet oder unbefristet angestellt?
6. Welche Regelungen gelten für Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen für Arbeitszeit und Urlaub?
7. Welche Tätigkeiten beinhalten die 38 Wochenstunden? Müssen die gesamten Wochenstunden in direkter Tätigkeit mit Schülerinnen und Schülern geleistet werden?
8. Gibt es ein landesweites Netzwerk der Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen?
9. Gibt es ein landesweites Konzept der Schulsozialpädagogik? Wenn ja, bitte um Aushändigung. Wenn nein, warum nicht?
10. Welche Arbeitsmittel stehen den Schulsozialpädagogen und –pädagoginnen zur Verfügung (Räumlichkeiten, Ausstattung, Budget)?