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Team K beantragt die vorsorgliche Beschlagnahmung laut Art. 321 StPO der für den Ausbau des Bozner Flughafens bestimmten Grundstücke
Mit der heutigen Integrierung der vorangegangenen Anzeige hat Paul Köllensperger eine Beantragung der vorsorglichen Beschlagnahmung laut Art. 321 StPO der, für den Ausbau des Bozner Flughafens bestimmten, Grundstücke der Staatsanwaltschaft am Landesgericht Bozen, der ANAC, ENAC und der Gemeinde Leifers zugestellt, um die sofortige Aussetzung der Erweiterungsarbeiten garantiert zu sehen.
Bei der Baustelle für den Ausbau des Flughafens in St. Jakob ist eine Tafel mit den üblichen vom Gesetz vorgesehenen Informationen angebracht (siehe anbei). Im Speziellen ist darauf geschrieben, dass die Erweiterungsarbeiten auf der Basis des Einvernehmens im Sinne des Art. 20 Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 381 vom 20.03.1974 Prot. 15257 vom 09.01.2014 erfolgen.
Art. 20 Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 381/1974 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol) sieht Folgendes vor: „Zur Durchführung des Landesbauleitplanes und der Landesraumordnungspläne werden unter Beachtung der entsprechenden Zuständigkeiten die dem Staat auf dem Sachgebiet des Straßenwesens, der Eisenbahnlinien und der Flugplätze zustehenden Maßnahmen, auch wenn sie durch eigenständige Wirtschaftskörper verwirklicht werden, nach Herstellung des Einvernehmens mit der betreffenden Provinz getroffen“.
ABD Airport AG steht in ausschließlich privatem Eigentum (einziger Gesellschafter ABD Holding S.r.l.) und ist daher kein der öffentlichen Verwaltung angehörender „eigenständiger Wirtschaftskörper“ (sog. azienda autonoma).
Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass das Eigentum an den zur Erweiterung des Bozner Flughafens bestimmten Grundstücke bis heute nicht auf die Staatsdomäne übertragen wurde. ABD Airport AG, mit einer ausschließlich privaten Gesellschafterstruktur, ist daher ohne eine von der zuständigen Gemeinde (im konkreten Fall Leifers) erlassene Baukonzession nicht berechtigt, Bauarbeiten auf den in ihrem ausschließlich privaten Eigentum stehenden Grundstücken vorzunehmen. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es diese Baukonzession nicht, und folglich stellen die Erweiterungsarbeiten am Flughafen von Bozen wohl einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen zwingend einzuhaltende baurechtliche Vorschriften dar. Aus diesem Grund die Beantragung einer vorsorglichen Beschlagnahmung im Sinne des Art. 321 StPO der zur Erweiterung des Flughafens bestimmten Grundstücke, welche heute den betroffenen Behörden zugestellt wurde und hier in Kopie beigelegt wird.
Paul Köllensperger
Renate Holzeisen